Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. November 2018 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Er hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I.
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