BGH - Beschluss vom 13.08.2019
5 StR 257/19
Normen:
JGG § 67;
Fundstellen:
NStZ 2019, 680
StV 2020, 690
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.11.2018

Rechtmäßige Verwertung von Angaben aus der Beschuldigtenvernehmung; Ausgestaltung des Elternkonsultationsrechts bei Jugendstrafverfahren

BGH, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 5 StR 257/19

DRsp Nr. 2019/13103

Rechtmäßige Verwertung von Angaben aus der Beschuldigtenvernehmung; Ausgestaltung des Elternkonsultationsrechts bei Jugendstrafverfahren

Es kann dahinstehen, ob sich aus § 67 JGG ein "Elternkonsultationsrecht" und eine dahingehende Belehrungspflicht herleiten lässt, wenn eine zu einem Beweisverwertungsverbot führende Rechtsverletzung nicht ersichtlich ist, weil die Mutter des 15-jährigen Angeklagten mit ihm vor der Vernehmung sprechen konnte, es aber dem ausdrücklichen Wunsch des Minderjährigen entsprach, dass sie nicht an der Vernehmung des Angeklagten teilnehmen sollte.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. November 2018 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Er hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

JGG § 67;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

I.