BGH - Beschluss vom 23.07.2019
1 StR 169/19
Normen:
StPO § 257c Abs. 1 S. 1; StPO § 257c Abs. 3 S. 1 und S. 4;
Fundstellen:
NJW 2020, 81
NStZ 2019, 688
StV 2021, 7
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.08.2018

Revision gegen die Verurteilung wegen gefährliche Körperverletzung u.a.; Voraussetzungen für eine wirksame Verständigung von Gericht und Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren; Zustimmung als Voraussetzung für das formwirksame Zustandekommen der Verständigung

BGH, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 169/19

DRsp Nr. 2019/12168

Revision gegen die Verurteilung wegen gefährliche Körperverletzung u.a.; Voraussetzungen für eine wirksame Verständigung von Gericht und Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren; Zustimmung als Voraussetzung für das formwirksame Zustandekommen der Verständigung

Eine Verständigung kommt in der Hauptverhandlung zustande, wenn das Gericht ankündigt, wie die Verständigung aussehen könnte und wenn der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen. Die Zustimmung zum Verständigungsvorschlag muss deshalb - nicht zuletzt wegen der Bindungswirkung - ausdrücklich erfolgen. Eine nur konkludente Erklärung des Angeklagten reicht hierzu nicht aus.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. August 2018 - soweit es den Angeklagten betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 257c Abs. 1 S. 1; StPO § 257c Abs. 3 S. 1 und S. 4;

Gründe