BGH - Beschluss vom 28.03.2019
4 StR 45/19
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 252
StV 2019, 737
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 26.10.2018

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige; Vermittlung der Drogen an den Minderjährigen unter Mithilfe eines Boten

BGH, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 4 StR 45/19

DRsp Nr. 2019/9354

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige; Vermittlung der Drogen an den Minderjährigen unter Mithilfe eines Boten

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. Oktober 2018 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

in den Fällen II. 19 bis 33 der Urteilsgründe,

b)

im Strafausspruch in den Fällen II. 15 und 16 der Urteilsgründe,

c)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

d)

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit diese einen Betrag von 220 EUR übersteigt.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe