Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. Oktober 2018 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a)in den Fällen II. 19 bis 33 der Urteilsgründe,
b)im Strafausspruch in den Fällen II. 15 und 16 der Urteilsgründe,
c)im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
d)im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit diese einen Betrag von 220 EUR übersteigt.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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