Richterliche Zeugenvernehmung

 

 

 

Staatsanwaltschaft...

(Anschrift)

In der Strafsache

gegen  ...

wegen ...

Az.       ...

beantrage ich, das Verfahren einzustellen.

Der Nachweis einer Straftat gelingt nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht.

Der Nachweis einer Straftat beruht einzig auf der Aussage der Geschädigten G.

Die richterliche Vernehmung der Geschädigten vom ... ist unter Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht nach § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO zustande gekommen. Dieser Verstoß führt zu einem Verwertungsverbot der Aussage der Zeugin. Die Verletzung der Benachrichtigungspflicht verbietet nach ständiger Rechtsprechung die Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO, die Vernehmung des Ermittlungsrichters über den Inhalt der Aussage und auch die Einführung des Aussageninhalts in die Hauptverhandlung durch Vorhalt der Niederschrift an die Beweisperson selbst (BGH, Beschl. v. 29.11.2006 - 1 StR 493/06; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, § 168c Rdnr. 6). Für das Verwertungsverbot ist unerheblich, ob die Benachrichtigungspflicht versehentlich oder absichtlich verletzt worden ist (BGH, Beschl. v. 29.11.2006 - 1 StR 493/06; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, § 168c Rdnr. 6). Verwertungsverbote sind im Ermittlungsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschl. v. 06.06.2019 - StB 14/19).

Im Einzelnen:

Die unterlassene Benachrichtigung wurde ausweislich des Vermerks des Richters R vom ...