BGH - Urteil vom 16.05.2019
III ZR 6/18
Normen:
BGB § 697; JVEG § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; StPO § 94 Abs. 2; StPO § 111n;
Fundstellen:
MDR 2019, 1316
NJW 2019, 2618
ZInsO 2019, 1305
wistra 2020, 77
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 278/16
SchlHOLG, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 68/17

Rückgabe von in einem Strafverfahren beschlagnahmten Gegenständen gegenüber nicht beschuldigten (unbeteiligten) Dritten; Entschädigung des von der Beschlagnahme betroffenen Dritten für Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abholung der Gegenstände

BGH, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen III ZR 6/18

DRsp Nr. 2019/8590

Rückgabe von in einem Strafverfahren beschlagnahmten Gegenständen gegenüber nicht beschuldigten (unbeteiligten) Dritten; Entschädigung des von der Beschlagnahme betroffenen Dritten für Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abholung der Gegenstände

a) In einem Strafverfahren beschlagnahmte Gegenstände sind auch gegenüber nicht beschuldigten (unbeteiligten) Dritten in entsprechender Anwendung von § 697 BGB an dem Ort zurückzugeben, an welchem sie aufzubewahren waren. Die verwahrende Justizbehörde ist nicht verpflichtet, die Sachen an den Beschlagnahmeort oder den Wohnsitz des Berechtigten zurückzubringen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 3. Februar 2005 - III ZR 271/04, NJW 2005, 988).b) Der von der Beschlagnahme betroffene Dritte ist für Fahrtkosten und sonstige notwendige Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Abholung der Gegenstände entstehen, nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu entschädigen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

BGB § 697; JVEG § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; StPO § 94 Abs. 2; StPO § 111n;

Tatbestand