BGH - Beschluss vom 04.04.2023
1 StR 455/22
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 1; StPO § 257c Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ 2023, 633
StV 2023, 818
wistra 2023, 389
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7840 Js 247654/18

Rüge der Verletzung der Mitteilungspflicht zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen

BGH, Beschluss vom 04.04.2023 - Aktenzeichen 1 StR 455/22

DRsp Nr. 2023/6379

Rüge der Verletzung der Mitteilungspflicht zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen

Die sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergebende Pflicht zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen entfällt nicht dadurch, dass es nach der Aussetzung der ursprünglichen Hauptverhandlung und der Neuterminierung zu einer Änderung der Besetzung gekommen ist und der spätere Vorsitzende nicht an den Erörterungen teilgenommen hatte.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2022, soweit es die Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Der Einziehungsbeteiligten wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gewährt.

4.

Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Revision zu tragen.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 S. 1; StPO § 257c Abs. 3;

Gründe