Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und vorsätzlichen Herbeiführens einer Brandgefahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch:
a) Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe gegen §§ 100a, 100b StPO verstoßen, da es zur Überführung des Angeklagten sein vor dem Sachverständigen Dr. M am 3. /4. März 1986 abgelegte Geständnis verwertet habe.
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