BGH vom 06.08.1987
4 StR 333/87
Normen:
StPO §§ 100 a, 100 b ;
Fundstellen:
BGHSt 35, 32
DRsp IV(449)223a-c
EzSt StPO § 100a Nr. 8
JuS 1988, 658
MDR 1987, 1043
NJW 1988, 1223
NStE StPO § 100a Nr. 2
NStZ 1988, 142
StV 1987, 469
wistra 1988, 31

Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung; Verwertbarkeit eines Geständnisses aufgrund einer unzulässigen Telefonüberwachung

BGH, vom 06.08.1987 - Aktenzeichen 4 StR 333/87

DRsp Nr. 1992/2968

Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung; Verwertbarkeit eines Geständnisses aufgrund einer unzulässigen Telefonüberwachung

»a) Die Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung stellt eine Maßnahme der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach § 100a StPO dar. b) Die Feststellung, ob sich der Vorhalt der auf Grund einer unzulässigen Telefonüberwachung gewonnenen Ergebnisse in einer früheren Vernehmung noch auf ein später abgelegtes Geständnis ausgewirkt hat, obliegt dem Tatrichter (Fortführung von BGHSt 27, 355).«

Normenkette:

StPO §§ 100 a, 100 b ;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und vorsätzlichen Herbeiführens einer Brandgefahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch:

a) Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe gegen §§ 100a, 100b StPO verstoßen, da es zur Überführung des Angeklagten sein vor dem Sachverständigen Dr. M am 3. /4. März 1986 abgelegte Geständnis verwertet habe.