SchlHOLG - Beschluß vom 31.03.1981 (1 Ws 81/81) - DRsp Nr. 1996/22669
SchlHOLG, Beschluß vom 31.03.1981 - Aktenzeichen 1 Ws 81/81
DRsp Nr. 1996/22669
»Eine Verweisung ist nicht bindend, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist; das ist auch der Fall, wenn aufgrund eindeutiger Zuständigkeitsregelungen Kompetenzkonflikte gar nicht entstehen können und das Gesetz dementsprechend Verweisungen gar nicht vorsieht, eine solche aber gleichwohl vorgenommen wird.«