BGH - Beschluss vom 11.07.2019
1 StR 467/18
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c Abs. 1 S. 1; JGG § 8 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2019, 682
NStZ-RR 2020, 124
StV 2020, 674

Stehen der Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts

BGH, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 467/18

DRsp Nr. 2019/11508

Stehen der Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts

Durch die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit dem Wegfall der Härtefallklausel des § 73c StGB aF und der Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters oder sonstiger unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren ist die Anordnung der Einziehung im jugendgerichtlichen Verfahren neu zu bewerten. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Einziehungsbetroffene nicht mehr über die ursprüngliche Tatbeute verfügt und daher allein eine Geldforderung des Staates tituliert wird.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

Im Jugendstrafverfahren steht die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG).

2.

Der Senat fragt bei dem 2. und 5. Strafsenat an, ob an der entgegenstehenden Rechtsauffassung in den Urteilen vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 und vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19 sowie in dem Beschluss vom 24. Januar 2019 - 5 StR 475/18 festgehalten wird. Ferner fragt er bei dem 3. und 4. Strafsenat an, ob dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.