Stellungnahme zum Ausschlussantrag der Staatsanwaltschaft

 

 

 

Oberlandesgericht...

(Anschrift)

Strafsache

gegen  ...

wegen Verdachts des Vergehens gem. § 266a StGB

Az.       ...

Zum Antrag, Rechtsanwalt S als Verteidiger auszuschließen, gebe ich die nachfolgende Stellungnahme ab und stelle den

Antrag:

Der Antrag wird als unzulässig, hilfsweise unbegründet, zurückgewiesen.

Begründung:

Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind schon keine Tatsachen zu entnehmen, die den subjektiven Tatbestand des hinsichtlich der Haupttat erforderlichen Vorsatzes erkennen lassen könnten. Zudem werden insoweit auch keine Beweismittel angeführt, aus denen sich ein dringender Tatverdacht einer solchen Tatbeteiligung ableiten lassen könnte.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt bei einem von einem Rechtsanwalt erteilten Rechtsrat nur dann eine strafbare Beihilfehandlung vor, wenn das Handeln des Mandanten ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen und der Rechtsanwalt diesen Plan positiv kennt. Hält er es lediglich für möglich, dass sein Rat oder seine Auskunft für die Begehung einer Straftat genutzt werden könnte, so reicht dies nicht aus, um eine Strafbarkeit des Beraters zu begründen (vgl. Schütrumpf/Würfel, in: MAH Strafverteidigung, Teil H. Risiken der Strafverteidigung, § 39 Strafrechtliche Risiken Rdnr. 105).