BGH - Beschluss vom 23.07.2019
1 StR 2/19
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2019, 684
StV 2021, 4
wistra 2020, 167
Vorinstanzen:
LG München II, vom 20.06.2018

Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl; Verletzung der Mitteilungspflicht im Rahmen einer behaupteten Verfahrensverständigung

BGH, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 2/19

DRsp Nr. 2019/14522

Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl; Verletzung der Mitteilungspflicht im Rahmen einer behaupteten Verfahrensverständigung

Über Erörterungen, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, ist in der Hauptverhandlung zu berichten. Gespräche, die auf eine Einstellung von Taten während laufender Hauptverhandlung abzielen, lösen keine Mitteilungspflicht aus, soweit sie allein auf die Möglichkeit einer Teileinstellung gerichtet sind.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf zwei Verfahrensrügen und die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).