BGH - Urteil vom 07.02.2012
1 StR 525/11
Normen:
AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3; StGB § 46;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 103
AO-StB 2012, 67
BFH/NV 2012, 1086
DStRE 2012, 508
NJW 2012, 1458
NStZ 2012, 634
StV 2012, 473
wistra 2012, 236
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 08.04.2011

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe bei nachweisbarer Hinterziehungsabsicht

BGH, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 1 StR 525/11

DRsp Nr. 2012/5258

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung "in Millionenhöhe" bei nachweisbarer Hinterziehungsabsicht

Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung "in Millionenhöhe" (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. April 2011 im gesamten Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Angeklagten G. betrifft.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3; StGB § 46;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft sachlichrechtliche Fehler bei der Strafzumessung zum Vorteil des Angeklagten. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Den Urteilsfeststellungen liegen zwei Taten zugrunde: Die Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 2002 und von Lohnsteuer für den Monat Oktober 2006. Zum Tatgeschehen hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: