BVerwG - Beschluss vom 20.12.2019
2 WDB 5/19
Normen:
WDO § 90 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZBR 2020, 358

Streit um die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen Soldaten im gerichtlichen Disziplinarverfahren; Wunsch eines Soldaten auf Selbstverteidigung vor Gericht; Voraussetzungen für eine Verteidigerbestellung; Gewährleistung eines fairen Verfahrens; Berücksichtigung des Fehlens eines Vertrauensverhältnisses zum Pflichtverteidiger bei der Ermessensentscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 2 WDB 5/19

DRsp Nr. 2020/2792

Streit um die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen Soldaten im gerichtlichen Disziplinarverfahren; Wunsch eines Soldaten auf Selbstverteidigung vor Gericht; Voraussetzungen für eine Verteidigerbestellung; Gewährleistung eines fairen Verfahrens; Berücksichtigung des Fehlens eines Vertrauensverhältnisses zum Pflichtverteidiger bei der Ermessensentscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung

Ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht etwa wegen der schwerwiegenden Folgen einer drohenden Disziplinarmaßnahme oder der besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtsfragen zwingend geboten, ist dem Wunsch des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, grundsätzlich Rechnung zu tragen.

Normenkette:

WDO § 90 Abs. 1 S. 2;

[Tatbestand]

Der frühere Soldat wendet sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers.

1. In dem zugrundeliegenden Disziplinarverfahren ist er angeschuldigt worden, mehrere mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarende Äußerungen getätigt und dadurch schuldhaft gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG ein Dienstvergehen begangen zu haben. Gegen ihn sei deshalb die Höchstmaßnahme zu verhängen.