BGH - Beschluss vom 06.02.2019
3 StR 280/18
Normen:
StGB § 89a; StGB § 129b Abs. 1; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129a Abs. 5 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
NStZ 2019, 546
Vorinstanzen:
KG, vom 18.01.2018

Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Unmittelbare Verwendung aus G-10-Beschränkungsmaßnahmen stammender Erkenntnisse als Beweismittel

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 3 StR 280/18

DRsp Nr. 2019/6306

Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Unmittelbare Verwendung aus G-10-Beschränkungsmaßnahmen stammender Erkenntnisse als Beweismittel

Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung reicht der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht aus, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 18. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Revisionsvorbringen zu vier im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus G-10-Beschränkungsmaßnahmen erhobenen Verfahrensrügen, das sich offensichtlich an dem Beschluss des Senats vom 3. Mai 2017 (3 StR 498/16, juris) ausrichtet, gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: