BVerwG - Beschluss vom 25.09.2019
6 C 12.18
Normen:
TKG § 113a Abs. 1 S. 1; TKG § 113b; RL 2002/58/EG Art. 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 10
NVwZ 2020, 1108
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3859/16

Vereinbarkeit der Pflicht zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten für eine Dauer von zehn bzw. vier Wochen mit dem Unionsrecht; Berechtigung zur Vorratsdatenspeicherung

BVerwG, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 6 C 12.18

DRsp Nr. 2019/16775

Vereinbarkeit der Pflicht zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten für eine Dauer von zehn bzw. vier Wochen mit dem Unionsrecht; Berechtigung zur Vorratsdatenspeicherung

Ob die in § 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b TKG geregelte Pflicht der Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, im Einzelnen bezeichnete Verkehrs- und Standortdaten anlasslos für eine Dauer von zehn bzw. vier Wochen auf Vorrat zu speichern, angesichts der im Gesetz geregelten Vorgaben zur Datensicherheit und zum Datenabruf auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG gestützt werden kann, bedarf der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage eingeholt:

Ist Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einerseits und des Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Art. 4 des Vertrags über die Europäische Union andererseits dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, welche die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet, Verkehrs- und Standortdaten der Endnutzer dieser Dienste auf Vorrat zu speichern, wenn diese Verpflichtung

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -