BVerfG - Beschluss vom 24.01.2012
1 BvR 1299/05
Normen:
GG Art. 10 Abs. 1; TKG § 111; TKG § 112; TKG § 113 Abs. 1;

Verfassungsbeschwerde betreffend der Verfassungsmäßigkeit der §§ 111 bis 113 des Telekommunikationsgesetz (TKG) (u.a. Erhebung und Verwendung von Telekommunikationsbestandsdaten); Eingriff in das Fernmeldegeheimnis bei der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen; Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern; Notwendigkeit des Vorliegens von gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Sicherheitsbehörden auf Auskunft über einen Zugangssicherungscodes; Vereinbarkeit des automatisierten Auskunftsverfahrens der §§ 112, 111 TKG mit der Verfassung; Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens hinsichtlich des Abrufs und Übermittlung von Daten

BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 1299/05

DRsp Nr. 2012/4223

Verfassungsbeschwerde betreffend der Verfassungsmäßigkeit der §§ 111 bis 113 des Telekommunikationsgesetz (TKG) (u.a. Erhebung und Verwendung von Telekommunikationsbestandsdaten); Eingriff in das Fernmeldegeheimnis bei der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen; Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern; Notwendigkeit des Vorliegens von gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Sicherheitsbehörden auf Auskunft über einen Zugangssicherungscodes; Vereinbarkeit des automatisierten Auskunftsverfahrens der §§ 112, 111 TKG mit der Verfassung; Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens hinsichtlich des Abrufs und Übermittlung von Daten

1. In der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Demgegenüber liegt in der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG.2. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens sowohl Rechtsgrundlagen für die Übermittlung, als auch für den Abruf von Daten schaffen.3. Das automatisierte Auskunftsverfahren der §§ 112, 111 TKG ist mit der Verfassung vereinbar. § 112 TKG setzt dabei für den Abruf eigene Ermächtigungsgrundlagen voraus.