BGH, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen III ZA 6/14
BGH, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen III ZA 6/14
KG, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 3/12
Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung einer Obhuts- und Verkehrssicherungspflicht von Amtswaltern gegenüber einem jugendlichen Untersuchungshäftling; Erfüllung der der Jugendstrafanstalt obliegenden grundrechtlichen Schutzpflicht gegenüber den anderen Strafgefangenen
BVerfG, Beschluss vom 05.10.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 2503/14
DRsp Nr. 2015/19849
Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung einer Obhuts- und Verkehrssicherungspflicht von Amtswaltern gegenüber einem jugendlichen Untersuchungshäftling; Erfüllung der der Jugendstrafanstalt obliegenden grundrechtlichen Schutzpflicht gegenüber den anderen Strafgefangenen
1. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird.2. Für die Erfüllung der einer Jugendstrafanstalt obliegenden Schutzpflicht gegenüber den anderen Gefangenen kommt es nicht allein darauf an, ob eine psychiatrische Prognoseentscheidung bezüglich der besonderen Gefährlichkeit eines Gefangenen gültig getroffen worden ist, sondern dass bei der Alltagsorganisation der Anstalt zur Vermeidung von Übergriffen unter den Gefangenen auch besondere Vorkehrungen geboten sein können. Ein psychotischer Gefangener, der aufgrund seiner Wahnvorstellungen bereits mehrfach unvermittelt starke Gewaltausbrüche gezeigt hatte, darf sich im Anstaltsalltag nicht unbeaufsichtigt mit Zugang zu Werkzeug unter anderen Gefangenen bewegen.
Tenor
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