BVerfG - Beschluss vom 19.05.2020
2 BvR 483/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 92; GVG § 169 Abs. 1; StPO § 213 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 2327
NVwZ-RR 2020, 617
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 127 Js 144647/15

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen des Risikos einer Corona-Infektion; Umfang der staatlichen Schutzpflichten in Bezug auf Gesundheitsgefährdungen aufgrund der Durchführung einer strafprozessualen Hauptverhandlung

BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 483/20

DRsp Nr. 2020/8078

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen des Risikos einer Corona-Infektion; Umfang der staatlichen Schutzpflichten in Bezug auf Gesundheitsgefährdungen aufgrund der Durchführung einer strafprozessualen Hauptverhandlung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 92; GVG § 169 Abs. 1; StPO § 213 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung zweier für den 23. März 2020 und den 31. März 2020 angesetzter Hauptverhandlungstermine vor dem Landgericht München I. Er rügt, aufgrund der Ansteckungsgefahr mit dem neuartigen Corona-Virus sei sein Recht auf körperliche Unversehrtheit, aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen bei der Verhandlung sei der Grundsatz des fairen Verfahrens sowie der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung verletzt; dies gelte insbesondere wegen der in Bayern in diesem Zeitraum geltenden Ausgangsbeschränkungen für die Bevölkerung. Sein mit der Verfassungsbeschwerde verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits mit Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2020 abgelehnt worden.

II.