BVerfG - Beschluss vom 31.01.2020
2 BvR 2992/14
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1; StGB § 261 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 1351
NStZ 2020, 557
NZG 2020, 1040
WM 2020, 456
wistra 2020, 285
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Qs 66/14
LG Frankfurt/Oder, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Qs 66/14
AG Frankfurt/Oder, vom 10.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Gs 453/13
AG Frankfurt/Oder, vom 09.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Gs 453/13

Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung der Wohnung eines Betroffenen wegen des Verdachts der Geldwäsche hinsichtlich Verletzung des Wohnungsgrundrechts; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 2992/14

DRsp Nr. 2020/3739

Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung der Wohnung eines Betroffenen wegen des Verdachts der Geldwäsche hinsichtlich Verletzung des Wohnungsgrundrechts; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

1. Eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche erfordert, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung gegeben ist, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat im Sinne von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB (sog. "doppelter Anfangsverdacht").2. Die Annahme eines Anfangsverdachts scheidet aus, wenn keine über bloße Vermutungen hinausgehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rührten aus irgendeiner Straftat her, genügen nicht, um Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen.3. Die für die Meldepflicht aus § 43 GwG (beziehungsweise § 11 GwG a.F.) geltenden Anforderungen an den Geldwäscheverdacht können nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden.

Tenor