BVerfG - Beschluß vom 04.08.1994
2 BvR 1291/94
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 121 ;
Fundstellen:
HRSt StPO § 121 Nr. 9
NStZ 1994, 553
StV 1994, 589
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 201/94

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung - Beschleunigungsgebot - Anklageerhebung vor endgültigem Abschluß der Ermittlungen

BVerfG, Beschluß vom 04.08.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 1291/94

DRsp Nr. 1995/44

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung - Beschleunigungsgebot - Anklageerhebung vor endgültigem Abschluß der Ermittlungen

Sind die Ermittlungen soweit fortgeschritten, daß die Vorwürfe bereits feste Umrisse gewonnen haben und ausstehende Ermittlungen nur noch Randbereiche betreffen, so kann es ein Gebot der auf zügigen Fortgang bedachten Verfahrensgestaltung sein, mit der Erstellung der Anklageschrift bereits vor dem endgültigen Abschluß der Ermittlungen zu beginnen und die später noch eingehenden Ermittlungsergebnisse einzuarbeiten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 121 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über 18 Monate hinaus.

I.

Der Beschwerdeführer, ein international tätiger Stahlhändler, befindet sich aufgrund Haftbefehls vom 6. August 1992 seit dem 8. Oktober 1992 in Untersuchungshaft. Ihm wird zur Last gelegt, in der Zeit von 1982 bis 1992 durch Gewinnabschöpfungen über ein Firmengeflecht im Ausland erzielte Einkünfte gegenüber den deutschen Steuerbehörden verheimlicht und dadurch Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt mehr als 14 Millionen DM hinterzogen zu haben.