1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Geständnisses in Verbindung mit dem Obduktionsbefund des Totschlags an seiner Verlobten dringend verdächtig. Nach der Anklageschrift soll er aus Zorn über die Trunksucht seiner Verlobten diese durch Faustschläge und Fußtritte so schwer verletzt haben, daß sie daran gestorben ist. Nach der Tat hat er sich freiwillig der Polizei gestellt.
Aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 1965 befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Die Beschwerde gegen den Haftbefehl wurde vom Landgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer eines Verbrechens gegen das Leben verdächtig sei und im Hinblick auf § 112 Abs. 4 StPO Maßnahmen nach § 116 StPO außer Betracht bleiben müssten. Auf weitere Haftbeschwerde bestätigte auch das OLG Frankfurt am Main mit Beschluß vom 12. Oktober 1965 den Haftbefehl:
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