BVerfG - Beschluß vom 24.05.1977
2 BvR 988/75
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BVerfGE 44, 353
BayVBl 1977, 303
DRsp VI(638)56
EuGRZ 1977, 334
JuS 1979, 339
JZ 1977, 506
NJW 1977, 1489
NJW 1977, 2119
ZblJugR 1978, 223
ZfSH 1977, 308
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 16.10.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Gs 3313/75
AG Aachen, vom 29.10.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Gs 3446/75
LG Aachen, vom 07.11.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Qs 32/75

Verfassungswidrige Durchsuchung einer Drogenberatungsstelle

BVerfG, Beschluß vom 24.05.1977 - Aktenzeichen 2 BvR 988/75

DRsp Nr. 1994/2736

Verfassungswidrige Durchsuchung einer Drogenberatungsstelle

»1. Das Grundrecht des Trägers einer im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB öffentlich-rechtlich anerkannten Suchtkrankenberatungsstelle aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Grundrechte ihrer Klienten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sind verletzt, wenn durch die Beschlagnahme von Klientenakten die Belange der Gesundheitsfürsorge in einem solchen Maße beeinträchtigt werden, daß der durch den Eingriff verursachte Schaden außer Verhältnis zu dem mit der Beschlagnahme angestrebten und erreichbaren Erfolg steht. 2. Die Beschlagnahme solcher Akten verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie sich lediglich auf den allgemeinen Verdacht stützt, daß sich Klienten der Beratungsstelle durch Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln strafbar gemacht und solche Mittel illegal bezogen haben.«

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Durchsuchung von Räumen einer Drogenberatungsstelle der Caritas und die Beschlagnahme dort vorgefundener Unterlagen im Rahmen eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens.

I.