BVerfG - Beschluss vom 11.02.2015
2 BvR 1694/14
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2015, 1585
NStZ-RR 2016, 268
wistra 2015, 184
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 900 Js 57227/13
LG Darmstadt, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 301/14

Verfassungswidrigkeit der Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zur Beschlagnahme von zur ärztlich begleiteten Schmerztherapie angebauten Cannabispflanzen

BVerfG, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 1694/14

DRsp Nr. 2015/7597

Verfassungswidrigkeit der Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zur Beschlagnahme von zur ärztlich begleiteten Schmerztherapie angebauten Cannabispflanzen

1. Ein Richter darf eine Wohnungsdurchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme in vollem Umfang verhältnismäßig ist.2. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss muss insbesondere den Tatvorwurf und die konkret gesuchten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist.3. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vollständig fehlt.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 24. Januar 2014 - 25 Gs - 900 Js 57227/13 - und der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2014 -3 Qs 301/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.