BVerfG - Beschluss vom 19.05.2023
2 BvR 637/23
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StPO § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 3010
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 27.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 210 Js 141387/20
LG Augsburg, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Qs 101/23

Verhältnismäßigkeit der Anordnng der Unterbringung eines Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers; Eilantrag auf Aussetzung eines Unterbringungsbeschlusses hinsichtlich Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

BVerfG, Beschluss vom 19.05.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 637/23

DRsp Nr. 2023/9174

Verhältnismäßigkeit der Anordnng der Unterbringung eines Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers; Eilantrag auf Aussetzung eines Unterbringungsbeschlusses hinsichtlich Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Tenor

1.

Der Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 27. März 2023 - 04 Cs 210 Js 141387/20 - wird ausgesetzt.

2.

Diese Anordnung gilt bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StPO § 81 Abs. 1;

Gründe

I.

1. Gegen die Beschwerdeführerin werden mehrere Strafverfahren wegen Diebstahls und Widerstands gegen beziehungsweise tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Beleidigung, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, wegen versuchter Körperverletzung mit Bedrohung und Beleidigung und wegen gefährlicher Körperverletzung geführt, die miteinander verbunden wurden. Sie befinden sich im Stadium des Hauptverfahrens.