BVerfG - Beschluss vom 09.03.2020
2 BvR 103/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104;
Fundstellen:
NJW 2020, 1504
Vorinstanzen:
OLG München, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 1320/19
OLG München, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 1321/19
OLG München, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 1322/19
OLG München, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 1323/19
OLG München, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 1324/19
OLG München, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 1325/19
AG Augsburg, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Gs 1742/19

Verletzung des Freiheitsrechts durch die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft; Annahme eines dringenden Tatverdachts sowie das Vorliegen von Haftgründen als Voraussetzungen für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft; Anforderungen an die Begründung des dringenden Tatverdachts und das Vorliegen von Haftgründen; Verdacht der Beihilfe zum Totschlag und der gefährlichen Körperverletzung bei einem Gewaltereignis auf dem Weihnachtsmarkt im Bereich des Königsplatzes in Augsburg

BVerfG, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 103/20

DRsp Nr. 2020/4900

Verletzung des Freiheitsrechts durch die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft; Annahme eines dringenden Tatverdachts sowie das Vorliegen von Haftgründen als Voraussetzungen für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft; Anforderungen an die Begründung des dringenden Tatverdachts und das Vorliegen von Haftgründen; Verdacht der Beihilfe zum Totschlag und der gefährlichen Körperverletzung bei einem Gewaltereignis auf dem Weihnachtsmarkt im Bereich des Königsplatzes in Augsburg

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27. Dezember 2019 - 3 Ws 1320/19, 3 Ws 1321/19, 3 Ws 1322/19, 3 Ws 1323/19, 3 Ws 1324/19, 3 Ws 1325/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben, soweit hierdurch die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104;