BGH - Beschluss vom 12.09.2012
5 StR 401/12
Normen:
StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 68
StV 2013, 3
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 24.04.2012

Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bzw. Kindern bei Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und vermuteter Lüge eines Opfers i.R.d. Beweiswürdigung

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 5 StR 401/12

DRsp Nr. 2012/19626

Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bzw. Kindern bei Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und vermuteter Lüge eines Opfers i.R.d. Beweiswürdigung

1. Allein das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 168c Abs. 3 StPO, von dem das Landgericht ausgeht, machte die Benachrichtigung des Beschuldigten von dem Vernehmungstermin nicht entbehrlich.2. In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht oder ein Angeklagter sich nicht einlässt und nur die Angaben einer einzigen Tatzeugin zur Verfügung stehen, mithin die Entscheidung allein davon abhängt, ob dieser einen Zeugin zu folgen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.3. Dies gilt erst recht in Fällen, in denen der einzige, in der Hauptverhandlung die Aussage verweigernde Tatzeuge, bei einer richterlichen Vernehmung kurz zuvor bei der Polizei erhobene Vorwürfe nicht mehr aufrecht erhalten, sondern als erlogen bezeichnet hat.4. Dann muss das Tatgericht regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, ungeachtet einer Teillüge der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.

Tenor

1. 2.