VGH Baden-Württemberg - 03.06.1991 (1 S 1484/91) - DRsp Nr. 1996/18086
VGH Baden-Württemberg, vom 03.06.1991 - Aktenzeichen 1 S 1484/91
DRsp Nr. 1996/18086
Lehnt es das Innenministerium durch Sperrerklärung in entsprechender Anwendung von § 96StPO ab, dem Strafgericht auf dessen Ersuchen Name und Anschrift eines verdeckten Ermittlers und einer Vertrauensperson mitzuteilen, ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Eine solche Sperrerklärung ist keine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG.