BVerfG - Beschluss vom 29.02.2012
2 BvR 1954/11
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 285
DNotZ 2012, 597
NJW 2012, 2096
Vorinstanzen:
OLG München, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 639/11
LG München II, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Js 9868/10

Vorliegen der Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch Durchsuchung des Notariats i.R.d. Auskunft über Urkunden eines Treuhandvertrages

BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 2 BvR 1954/11

DRsp Nr. 2012/10231

Vorliegen der Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch Durchsuchung des Notariats i.R.d. Auskunft über Urkunden eines Treuhandvertrages

Im Falle eines noch nicht vollstreckten Durchsuchungsbeschlusses ist spätestens nach Ablauf eines halben Jahres davon auszugehen, dass die zugrundeliegende richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung eines Notariats.