OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.04.2023
1 Ws 73/23
Normen:
IRG § 61 Abs. 1; StPO § 311;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Qs 14/23

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Vermögensarrest nach § 111a StPO im Rahmen der RechtshilfeSicherstellungsentscheidung französischer Behörde wegen Verdacht des MehrwertsteuerbetrugsArrestanordnung eines deutschen Gerichts für französische Behörde wegen VermögensdeliktAnerkennung von Sicherstellungsentscheidungen im EU-Hoheitsgebiet

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 1 Ws 73/23

DRsp Nr. 2023/7046

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Vermögensarrest nach § 111a StPO im Rahmen der Rechtshilfe Sicherstellungsentscheidung französischer Behörde wegen Verdacht des Mehrwertsteuerbetrugs Arrestanordnung eines deutschen Gerichts für französische Behörde wegen Vermögensdelikt Anerkennung von Sicherstellungsentscheidungen im EU-Hoheitsgebiet

1. Ein auf ein Rechtshilfeersuchen eines anderen EU-Mitgliedsstaates hin angeordneter Vermögensarrest nach § 111e StPO ist mit der sofortigen Beschwerde nach § 96f Abs. 1 IRG anfechtbar. 2. Eine weitere Beschwerde ist nach § 310 Abs. 2 StPO unstatthaft.

1. Die weiteren Beschwerden des H.J.G.L. und der A.D.I. gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - 5. Große Strakammer - vom 07. März 2023 werden als unzulässig

v e r w o r f e n.

2. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer Beschwerde (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

IRG § 61 Abs. 1; StPO § 311;

Gründe:

I.

Die französischen Behörden führen ein Ermittlungsverfahren gegen derzeit noch unbekannte Personen wegen des Verdachts des "Mehrwertsteuer-Betrugs" (), des Bandenbetrugs () und der "betrügerischen Organisation einer Insolvenz durch den Schuldner, um sich einer Verurteilung vermögensrechtlicher Natur zu entziehen" ().