§ 1779 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 320 vom 22.10.2024

§ 1779 BGB Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

§ 1779 Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Eine natürliche Person muss nach 1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen, 2. ihren persönlichen Eigenschaften, 3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie 4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert. (2) 1Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. 2Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.