§ 19 a BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze

§ 19 a BBesG Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

§ 19 a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

1Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. 2Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. 3Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § Absatz Satz 3 des sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.