§ 19 Beschwerde gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
(1) Gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht.
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