(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt: 1. 1.800 Deutsche Mark für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz oder eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes oder des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes gewährt wird, wenn der Antragsberechtigte allein mit Kindern zusammen wohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist; 2. bis zu 1.200 Deutsche Mark, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat; 3. a) 9.000 Deutsche Mark für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung aa) von 100 oder bb) von wenigstens 80, wenn der Schwerbehinderte häuslich pflegebedürftig im Sinne des §
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