§ 26 PersStG
FNA: 211-9
Fassung vom: 19.02.2007
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 26 PersStG Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes

§ 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes

PersStG ( Personenstandsgesetz )

Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat.