(1) Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland richten ihre Bewerbung entweder an die zentrale Adoptionsstelle oder an eine der anerkannten Auslandsvermittlungsstellen im Sinne des § 1 Absatz 2. (2) Den Adoptionsbewerbern obliegt es, 1. anzugeben, aus welchem Heimatstaat sie ein Kind annehmen möchten, 2. an den Voraussetzungen für die Vorlage der Berichte nach § 7 b Absatz 2 Satz 1 und § 7 c Absatz 2 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes mitzuwirken und 3. zu versichern, dass eine weitere Bewerbung um die Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland nicht anhängig ist. (3) 1Die Auslandsvermittlungsstelle berät die Adoptionsbewerber. 2Sie teilt den Adoptionsbewerbern rechtzeitig vor der ersten Übermittlung personenbezogener Daten an den Heimatstaat mit, inwieweit nach ihrem Kenntnisstand in dem Heimatstaat der Schutz des Adoptionsgeheimnisses und anderer personenbezogener Daten sowie die Haftung für eine unzulässige oder unrichtige Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet sind, und weist die Adoptionsbewerber auf insoweit bestehende Gefahren hin. (4)
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