§ 42 b BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

§ 42 b BBesG Prämie für besondere Einsatzbereitschaft

§ 42 b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden. (2) 1Die Prämie beträgt 1. für eine Verwendung von bis zu sechs Monaten bis zu 3 000 Euro, 2. für eine weitere, darüber hinausgehende Verwendung halbjährlich bis zu 1 500 Euro. 2Die Höhe der Prämie bemisst sich nach der Dauer der Verwendung, der Bedeutung des Ergebnisses für das öffentliche Interesse sowie der Herausforderung für den Beamten oder Soldaten. 3Die Auszahlung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der Verwendung. 4Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Auszahlung halbjährlich erfolgen. (3)