§ 50 a BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

§ 50 a BBesG Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

§ 50 a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30 c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann. (2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. (3) Die Vergütung wird nicht gewährt 1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5, 2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist, 3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall, 4. für Dienst im Bereitschaftsfall. (4)