§ 6 VAHRG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), BGBl. I 2009 S. 700
II. Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen

§ 6 VAHRG Behandlung von Nachzahlungen

§ 6 Behandlung von Nachzahlungen

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

Sind Nachzahlungen zu leisten, so erfolgen sie in den Fällen des § 5 an den Verpflichteten und an den Berechtigten je zur Hälfte.