(1) 1Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den § 1821, § 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, § 1823 und § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anhören. 2 Vor einer Entscheidung nach den § 1904, § 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. 3 Die persönliche Anhörung kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. (2) 1Vor der Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers oder Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. 2 Sachverständiger und ausführender Arzt sollen in der Regel nicht personengleich sein. 3 § 68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3)
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