(1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen. (1 a) 1Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten 1. im Falle des § 1 Absatz 8 Satz 2 auch für die andere Person im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 2 und 2. im Falle des § 4 b oder des § 4 b in Verbindung mit § 4 d Satz 1 für beide Personen, die den Partnerschaftsbonus beantragt haben. 2§ 65 Absatz 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2)
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