§ 9 BBesG
FNA: 2032-1
Fassung vom: 19.06.2009
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 9 BBesG Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

1Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. 3Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.