(1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten. (2) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten. (3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:
Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr Anhebung um Monate auf Alter Jahre Monate 2020 1 65 9 2021 2 65 10 2022 3 65 11 2023 4 66 0 2024 5 66 1 2025 6 66 2 2026 7 66 3 2027 8 66 4 2028 10 66 6 2029 12 66 8 2030 14 66 10
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