OLG Hamm - Beschluß vom 28.08.1990 (26 W 2/90) - DRsp Nr. 1996/23034
OLG Hamm, Beschluß vom 28.08.1990 - Aktenzeichen 26 W 2/90
DRsp Nr. 1996/23034
1. § 120 Abs. 4ZPO läßt bei wesentlichen Änderungen der für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen zu. Eine Aufhebung der Prozeßkostenhilfe ist nur unter den Voraussetzungen des § 124ZPO möglich.2. Im Rahmen der Änderung nach § 120 Abs. 4ZPO ist es möglich, nunmehr aus dem Vermögen (hier Erwerb von über 200.000 DM) zu zahlende Beträge festzusetzen.3. Eine wesentliche, die Abänderung rechtfertigende Erhöhung des Lebensstandards liegt nicht vor, wenn das erhaltene Geld aus dem Verkauf einer Wohnung resultiert und sofort in den Erwerb einer anderen Wohnung reinvestiert wird, so daß lediglich der bisherige Lebensstandard gesichert wird.