OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 11.06.1990 (2 WF 67/90) - DRsp Nr. 1996/22946
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 11.06.1990 - Aktenzeichen 2 WF 67/90
DRsp Nr. 1996/22946
1. § 124ZPO ermöglicht lediglich die Korrektur von auf Grund unrichtiger Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse ergangenen Prozeßkostenhilfebeschlüsse. Die Vorschrift ist bei der gebotenen engen Auslegung nicht auf falsche Angaben über nachträgliche Verbesserungen der Vermögensverhältnisse anwenden (hier Verschweigen eines Betrages von 30.000 DM aus einem Scheidungsfolgenvergleich).2. Auf nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur § 120 Abs. 4ZPO anwendbar.
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