AG Kamen - Beschluß vom 28.02.1994
10 VIII M 1037
Normen:
BGB § 1751 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1489

AG Kamen - Beschluß vom 28.02.1994 (10 VIII M 1037) - DRsp Nr. 1995/2635

AG Kamen, Beschluß vom 28.02.1994 - Aktenzeichen 10 VIII M 1037

DRsp Nr. 1995/2635

1. § 1751 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt, daß mit der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption seines Kindes sein Sorgerecht ruht und das Umgangsrecht nicht mehr ausgeübt werden darf. Das örtliche zuständige Jugendamt wird unter den Voraussetzungen des § 1751 Abs. 1 S. 2 BGB Vormund. 2. Die Rechtsfolge der Vormundschaft kraft Gesetzes durch das Jugendamt tritt auch dann ein, wenn ein Elternteil (eines nichtehelichen Kindes), nachdem beiden Eltern zuvor durch vormundschaftsgerichtliche Entscheidung das Sorgerecht teilweise entzogen und hinsichtlich der entzogenen Elternrechtsstellung ein Pfleger für das Kind bestellt worden ist, wirksam die Adoptionseinwilligung erteilt. Ein Anwachsen der alleinigen Sorgerechtsausübung zu dem anderen Elternteil nach § 1751 Abs. 1 S. 2 BGB findet infolge der vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung nicht statt.

Normenkette:

BGB § 1751 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1489