BayObLG - Beschluß vom 03.02.1984
BReg 1 Z 74/83
Normen:
BGB § 1769 ;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 419

BayObLG - Beschluß vom 03.02.1984 (BReg 1 Z 74/83) - DRsp Nr. 1996/23288

BayObLG, Beschluß vom 03.02.1984 - Aktenzeichen BReg 1 Z 74/83

DRsp Nr. 1996/23288

1. Bei der Annahme eines Volljährigen sind auch die vermögensrechtlichen Interessen der Kinder des Annehmenden zu beachten. Hierbei kann es bei der Interessenabwägung von Bedeutung sein, daß das Erbrecht vorhandener Kinder unangemessen beeinträchtigt werden kann. 2. Die Interessen des Annehmenden und des Anzunehmenden am Zustandekommen der Adoption treten in jedem Fall hinter den Interessen der Kinder des Annehmenden zurück. Die Annahme eines Erwachsenen wird daher beim Vorhandensein eigener Abkömmlinge nur ausnahmsweise zuzulassen sein. 3. Regelmäßig muß eine Erwachsenenadoption abgelehnt werden, wenn das einzige leibliche Kind das Unternehmen seines Elternteils fortführen soll, das Adoptivkind sich seinen Erbteil vermutlich aber einmal auszahlen lassen wird, so daß die Gefahr besteht, daß der Betrieb nicht mehr existenzfähig ist.

Normenkette:

BGB § 1769 ;
Fundstellen