KG - Beschluß vom 14.11.1994
1 W 8392/94
Normen:
GG Art 6 ; PStG § 37 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 944

KG - Beschluß vom 14.11.1994 (1 W 8392/94) - DRsp Nr. 1996/22861

KG, Beschluß vom 14.11.1994 - Aktenzeichen 1 W 8392/94

DRsp Nr. 1996/22861

»1. Bei der Eintragung des Familienstandes einer Verstorbenen deutscher Staatsangehörigkeit im Sterbebuch, die im Zeitpunkt ich ihres Todes aufgrund nur kirchlicher Eheschließung im Inland vor einem griechisch-orthodoxen Geistlichen mit einem griechischem Staatsangehörigen nur nach griechischem Recht wirksam verheiratet war (sog. hinkende Ehe), ist der Ehegatte nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 PStG zu vermerken, jedoch mit dem erklärenden Zusatz, daß die Ehe nach deutschem Recht nicht wirksam ist. 2. War die Verstorbene in solchem Fall vor der kirchlichen Eheschließung nach deutschem Recht wirksam verheiratet und geschiedenen gewesen, so ist die nach 1. erforderliche Eintragung des Familienstandes mit dem weiteren erklärenden Zusatz zu verbinden, daß die Verstorbene nach deutschem Recht geschieden war.«

Normenkette:

GG Art 6 ; PStG § 37 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 944