OLG Nürnberg - Beschluß vom 21.10.1992
11 WF 2533/92
Normen:
BGB § 1601, § 1610, § 1615c, § 1626, § 1627 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 837

OLG Nürnberg - Beschluß vom 21.10.1992 (11 WF 2533/92) - DRsp Nr. 1994/12956

OLG Nürnberg, Beschluß vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 11 WF 2533/92

DRsp Nr. 1994/12956

1. Den Mehrbedarf durch die Unterbringung eines Kindes in einem Internat hat der barunterhaltspflichtige Elternteil zu tragen. Dabei sind Einsparungen auf seiten des sorgeberechtigten Elternteils unter Heranziehung der Sachbezugsverordnung zu schätzen und vom Regelbedarf abzuziehen. 2. Die Entscheidung über die Internatsunterbringung liegt allein beim sorgeberechtigten Elternteil, der im Sinne des § 1626 Abs. 2 BGB für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich ist. 3. Eine finanzielle Beteiligung des sorgeberechtigten Elternteils an dem Mehrbedarf ist zu prüfen, da sich der Umfang seiner Unterhaltspflicht durch den Internatsaufenthalt verringert. Maßstab für die Beteiligung ist neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Umfang der Reduzierung des Betreuungsaufwandes.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1610, § 1615c, § 1626, § 1627 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 837