OLG Oldenburg - Beschluß vom 02.03.1994
12 WF 22/94
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 103, § 104 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 1411
OLGReport-Oldenburg 1994, 327

OLG Oldenburg - Beschluß vom 02.03.1994 (12 WF 22/94) - DRsp Nr. 1995/2650

OLG Oldenburg, Beschluß vom 02.03.1994 - Aktenzeichen 12 WF 22/94

DRsp Nr. 1995/2650

1. Die Frage, ob und inwieweit ein Prozeßkostenvorschuß zurückzuzahlen ist, beurteilt sich allein nach unterhaltsrechtlichen Kriterien. 2. Der Anspruch auf Rückzahlung setzt voraus, daß die Voraussetzungen der Gewährung nicht mehr vorliegen, insbesondere weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers gebessert haben, oder die Rückgewährung aus anderen Gründen billig erscheint. 3. Für diese Prüfung ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich kein Raum, so daß der geleistete Prozeßkostenvorschuß grundsätzlich nicht auf die vom Vorschußpflichtigen zu erstattenden Kosten anzurechnen ist. 4. Etwas anderes kann dann gelten, wenn Prozeßkostenvorschuß und Kostenerstattung die tatsächlichen Kosten auf Seiten des Berechtigten übersteigen, ihm also ein Gewinn entsteht (hier offengelassen).

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ;