OLG Bamberg - Beschluß vom 27.07.1994
2 UF 31/94
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3, § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 566
NJW 1995, 1433

OLG Bamberg - Beschluß vom 27.07.1994 (2 UF 31/94) - DRsp Nr. 1995/7532

OLG Bamberg, Beschluß vom 27.07.1994 - Aktenzeichen 2 UF 31/94

DRsp Nr. 1995/7532

1. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners richtet sich nicht nur nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern auch danach, welche Einkünfte er nach seinen individuellen Verhältnissen erzielen könnte. 2. Die bloße Inanspruchnahme der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsamtes (ohne eigene ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um einen Arbeitsplatz) ist erfahrungsgemäß nur begrenzt aussichtsreich und damit zur Erfüllung einer Erwerbsobligenheit ungenügend 3. Die nur für den Regelfall geltende Vorschrift des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB (Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt) gilt nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt, wenn seine Anwendung wegen der besonderen Einkommensverhältnissen der Parteien (hier 2028 DM bei der barunterhaltspflichtigen Mutter und 3957 DM beim betreuenden Vater) zu einem ganz erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien führen würde. 4. Müssen sich beide Eltern an dem Barunterhalt für die Kinder beteiligen, so ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus dem addierten Einkommen beider Eltern.